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Notvorstand ( § 29 BGB)

Der Verein benötigt einen Vorstand, dieser handelt für den Verein. Nach § 26 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Fehlt der zur Vertretung erforderliche Vorstand, sei es, dass er zurückgetreten ist oder aus anderen Gründen sein Amt nicht ausüben kann, muss beim zuständigen Amtsgericht ein Novorstand bestellt werden (§ 29 BGB).

Neben dem "Fehlen" des Vorstandes sieht § 29 BGB als weitere Voraussetzung vor, dass das Gericht nur in dringenden Fällen eingreifen soll. Ein solch dringender Fall ist gegeben, wenn dem Verein ein Schaden droht oder wenn ein sofortiges Handeln geboten ist. Ein dringender Fall kann beispielsweise gegeben sein, wenn dem Verein beispielsweise die Zwangsvollstreckung droht, er verklagt werden soll oder wenn ein Rechtsbehelfsverfahren geführt werden muss.

Gerne unterstütze ich Sie bei einem Verfahren auf Bestellung eines Notvorstandes.

 
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