Nach dem BGB ist es ausreichend, wenn eine Person den Vorstand des Vereins bildet. § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt lediglich, dass der Verein einen Vorstand haben muss.
Wie viele Mitglieder der Vorstand haben muss, hängt im Wesentlichen von Ihrem Verein ab. Ein Kleingartenverein wird hier andere Anforderungen haben, als ein Förderverein einer Bibliothek oder ein Hundezuchtverein.
Wie ermitteln Sie die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern? Sie müssen zunächst die Aufgabenbereiche des Vorstandes kennen. Welche Bereiche müssen durch den Vorstand abgedeckt werden? Gibt es eine Homepage oder ein Forum, welches betreut werden muss? Betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit oder gibt er eine Vereinszeitschrift heraus?
Idealerweise werden die jeweiligen Aufgabenbereiche mit einem Vorstandsmitglied besetzt.
Vertretungsberechtigter Vorstand?
Hierbei ist es nicht erforderlich, dass alle Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind. Diese sog. „Vorstandsmitglieder i. S. d. § 26 BGB“ vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Nicht alle Positionen im Vorstand erfordern eine solche Vertretungsberechtigung.
Die Lösung ist hier ein sog. erweiterter Vorstand oder Gesamtvorstand. In diesem werden die Ämter zusammengefasst, welche keine Vertretungsberechtigung benötigen, wie beispielsweise der Betreuer der Vereinshomepage.
Wie viele Mitglieder soll der Vorstand haben?
Er sollte auf jeden Fall mehr als eine Person haben. Wird nur eine Person bestellt, besteht die Gefahr, dass der Verein führungslos wird, wenn diese eine Person ausfällt.
Man kann hier auch Satzungsregelungen schaffen, welche eine offene Regelung beinhalten („Der Vorstand besteht aus bis zu x Mitgliedern“).
Gerne unterstütze ich Sie bei der Gestaltung Ihrer Satzung